1P.763/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung sind sie deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und zudem verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.1; BGE 114 Ia 402 E. 6b; BLVGE 1992 S. 48). Die genannten Eingriffsvoraussetzungen sind nach der Lehre im Zusammenhang mit der Gewährleistung der politischen Rechte zumindest sinngemäss anwendbar (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 20 zu Art.