4.3 Unvereinbarkeitsbestimmungen bewirken eine Einschränkung der in Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisteten politischen Rechte. Sie treffen einerseits die an einer Kandidatur interessierten Personen, andererseits aber auch jene Personen, welche erstere zu wählen beabsichtigen und beschränken damit sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht (vgl. BGE 123 I 97 E. 1b/dd; Urteile des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.1; 1P.763/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1).