Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Person angeknüpft wird, sondern an von ihr ausgeübte Funktionen (vgl. RUTH LÜTHI, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 4 zu Art. 143 BV). Die in § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes statuierten Unvereinbarkeiten schliessen mithin die Wählbarkeit nicht aus, sondern wirken sich lediglich auf die Möglichkeit aus, das Amt wahrzunehmen. Wird der jeweilige Unvereinbarkeitsgrund beseitigt, so kann das Amt angetreten werden.