siehe auch BGE 91 I 260 E. 3). Das ergibt sich einerseits aus dem Titel der Bestimmung ("Unvereinbarkeit") und anderseits aus der Systematik des Gesetzes, welches die Wählbarkeit unter diesem Titel in § 8 des Gemeindegesetzes regelt. Die Bestimmung ist sodann auch von ihrer Konzeption her als Unvereinbarkeitsvorschrift zu verstehen, zumal damit nicht im Sinne einer Wählbarkeitsvoraussetzung an bestimmte Eigenschaften