4.2 Gemäss § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sind die Mitglieder des Regierungsrats und die Mitglieder des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten mit Ausnahme der Lehrkräfte nicht in die Gemeindebehörden und die Kontrollorgane wählbar. Bei dieser Bestimmung handelt es sich ungeachtet der - in einem weiteren Sinne - verwendeten Formulierung "nicht wählbar" nicht um eine eigentliche Wählbarkeits-, sondern um eine blosse Unvereinbarkeitsbestimmung (vgl. BLVGE 1992 S. 44; siehe auch BGE 91 I 260 E. 3).