Dass auch Unvereinbarkeitsbestimmungen dazu gehören, liegt darin begründet, dass sie die gleichen Wirkungen erzielen können wie Vorschriften über die Unwählbarkeit. Das Stimmrecht schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch ein, dass die durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt werden, welche ein bestimmtes Amt aufgrund einer Unvereinbarkeit nicht übernehmen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2006 vom 27. April 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).