4.1 Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte kann unter anderem die Verletzung des Stimmrechts gerügt werden (§ 37 Abs. 1 lit. a VPO). Darunter fallen nach der Praxis des Bundesgerichts auch Verletzungen von Wählbarkeits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (vgl. BGE 128 I 34 E. 1b). Dass auch Unvereinbarkeitsbestimmungen dazu gehören, liegt darin begründet, dass sie die gleichen Wirkungen erzielen können wie Vorschriften über die Unwählbarkeit.