Letzteres werde durch die Tatsache unterstrichen, dass Schulleitungen zum Unterrichten verpflichtet werden könnten. Schulleitungsmitglieder ohne pädagogische Ausbildung unterstünden sodann demselben Anstellungsverhältnis wie solche mit pädagogischer Ausbildung und es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Ungleichbehandlung.