Das Bildungsgesetz regle in § 76 Abs. 3, dass mindestens ein Mitglied der Schulleitung die für die unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung besitzen müsse. Dies beinhalte die beiden Aussagen, dass auch Personen ohne pädagogische Ausbildung Schulleiterin oder Schulleiter sein könnten, falls der Kollege oder die Kollegin diese Ausbildung besitze und dass die Schulleitung Teil der Lehrerschaft sei. Letzteres werde durch die Tatsache unterstrichen, dass Schulleitungen zum Unterrichten verpflichtet werden könnten.