Sie würden vom Schulrat nach kantonalem Personalrecht angestellt. Die Gemeinde habe weder zum Lohn noch zum Pensum etwas zu sagen, sondern dies werde durch den Personaldienst der Bildungs-, Kulturund Sportdirektion gemäss dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2003 und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate (Schulleitungsverordnung) vom 13. Mai 2003 bestimmt. Das Bildungsgesetz regle in § 76 Abs. 3, dass mindestens ein Mitglied der Schulleitung die für die unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung besitzen müsse.