wahrnehmen darf. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin eine Gemeindeangestellte im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 sei und ausserdem nicht als Lehrperson qualifiziert werden könne, weshalb sie nicht unter den Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung falle. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Schulleitungen demselben Anstellungsverhältnis wie die Lehrpersonen unterstünden. Sie würden vom Schulrat nach kantonalem Personalrecht angestellt.