1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b). Gestützt darauf ist neben der sachlichen auch die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. März 2012 gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Einwohnergemeinde C.____ zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.