Die in Frage stehenden Befangenheitserklärungen stellen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang einen hinreichenden Grund für eine Überweisung als Sprungbeschwerde dar, zumal keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sich die Mitglieder des Regierungsrats aus sachfremden Gründen der Mitwirkung an einem Verfahren entledigen wollen (so im Ergebnis auch KGEVV vom 27. Juli 2011 [810 10 452] E. 2.3.4 in fine; siehe auch BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 91 ff.; BGE 116 Ia 28 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1P.479/2006 vom 21. November 2006 E. 2.2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b).