810 11 188] E. 2.3.1; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3a; beschränkt auf die Voraussetzungen von § 30 VwVG BL jedoch noch VGE vom 2. Dezember 1998 [98/140]). Ein Anlass im obgenannten Sinn ist namentlich dann gegeben, wenn der Regierungsrat einer unteren Behörde eine Weisung erteilt hat, wie sie entscheiden soll, oder wenn er sich in einer zur Beurteilung anstehenden Sache an eine früher eingenommene Haltung gebunden erachtet (vgl. VGE vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3a).