1.2 Die Beschwerde vom 14. März 2012 hat die Wahl der Beschwerdegegnerin in den Gemeinderat C.____ zum Gegenstand. Sie betrifft damit eine Stimmrechtsangelegenheit, welche nach § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in die (sachliche) Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen zudem Rechtsfragen, welche vom Kantonsgericht frei überprüft werden können (§ 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Die Voraussetzungen von § 30 VwVG BL für eine Überweisung der Beschwerde als Sprungbeschwerde sind damit erfüllt.