L. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass gemäss dem Beschluss des Gemeinderats C.____ vom 8. Mai 2012 die Wahl für das Gemeindepräsidium verschoben worden sei bis zur Wahl sämtlicher Mitglieder des Gemeinderats. Die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin erwiesen sich demzufolge als gegenstandslos. M. Am 12. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Replik zur Vernehmlassung der Gemeinde vom 22. Mai 2012 ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: