Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin durch den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai 2012 hinfällig geworden seien und er im Übrigen eine Verschiebung der Präsidentenwahl unterstütze.