H. Am 30. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin, neu vertreten durch Christoph Rudin, Advokat in Basel, den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Gemeinderat anzuweisen, die auf 17. Juni 2012 angesetzte Wahl des Gemeindepräsidiums abzusetzen und während der Hängigkeit der Beschwerde zu sistieren. I. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Mai 2012 wurde festgehalten, dass Franziska Preiswerk-Vögtli im vorliegenden Verfahren in den Ausstand trete und sich der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin gestützt darauf als gegenstandslos erweise.