E. Der Beschwerdeführer äusserte mit Eingabe vom 15. April 2012 sein Einverständnis mit der vorgesehenen Überweisung als Sprungbeschwerde. F. Mit Entscheid vom 25. April 2012 leitete der Regierungsrat die Beschwerde vom 14. März 2012 als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiter. Der Entscheid des Regierungsrats erwuchs unangefochten in Rechtskraft.