C. Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die instruierende Finanz- und Kirchendirektion den Parteien mit, dass sie beabsichtige, dem Regierungsrat zu beantragen, die Beschwerde als Sprungbeschwerde gemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 dem Kantonsgericht zum Entscheid zu überweisen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 12. April 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Überweisung als Sprungbeschwerde nicht einverstanden sei und ersuchte den Regierungsrat, die Beschwerde zu behandeln und abzuweisen.