{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\n4.6 Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von\nSchulleitungsmitgliedern ohne pädagogische Ausbildung und solchen mit pädagogischer Ausbildung, welche zusätzlich Unterricht erteilen, gegeben. Wie bereits dargelegt liegt in beiden\nFällen eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vor. Auch in Bezug\nauf die von der Unvereinbarkeitsregelung ausgenommenen Lehrerinnen und Lehrer liegt keine\nVerletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nobliegt es in erster Linie dem Gesetzgeber, den Kreis der von einer Unvereinbarkeitsbestimmung erfassten Personen zu ziehen. Ein gewisser Schematismus ist dabei angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle nicht zu beanstanden. Den Kantonen steht insofern ein Gestaltungsspielraum zu und das Bundesgericht hat sowohl Regelungen für zulässig erklärt, welche den\nLehrerinnen und Lehrern eine Wahl in den Gemeinderat ermöglichen als auch solche, welche\nihnen dies untersagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.1;\nBGE 116 Ia 242 E. 3b/bb).\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Anstellung der\nBeschwerdegegnerin als Schulleiterin des Kindergartens und der Primarschule C.____ mit dem\nAmt als Gemeinderätin der Einwohnergemeinde C.____ nicht vereinbar ist, was zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen führt.\n\n6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten damit grundsätzlich der unterlegenen Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen. Zu beachten gilt jedoch, dass die vorliegende Beschwerdesache gegen den Willen der Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht zur direkten Beurteilung im Rahmen einer\nSprungbeschwerde überwiesen wurde, wobei das Verfahren vor Regierungsrat kostenlos gewesen wäre (§ 86 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981).\nUnter diesen Umständen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren in analoger Weise von\nder Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es\nwird festgestellt, dass die Anstellung der Beschwerdegegnerin als Schulleiterin des Kindergartens und der Primarschule C.____ mit dem Amt als\nGemeinderätin der Einwohnergemeinde C.____ nicht vereinbar ist.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}