{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\n4.5.3 Die Einwohnergemeinden sind wie bereits ausgeführt Trägerinnen des Kindergartens\nund der Primarschule (§ 13 lit. a und b Bildungsgesetz). Die ihnen zustehenden Aufgaben werden in § 15 des Bildungsgesetzes aufgeführt. Unter anderem legen sie das Einzugsgebiet ihrer\nSchulen und Schulhäuser fest (lit. a), regeln die Wahl der Schulräte (lit. b), errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen (lit. c), kommen für das Schulmaterial auf (lit. d), regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter der Schulen (lit. f) und bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die\nMittagszeit an (lit. g). Der Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde übt dabei alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht\ndurch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 70 Abs. 1\nund 2 Gemeindegesetz). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kommen im Bereich\ndes Schulwesens dem Schulrat umfassende Kompetenzen, einschliesslich der Aufsicht über\ndie Schulleitungen, zu. Der Schulrat wiederum wird nicht vom Gemeinderat, sondern von der\nBildungs-, Kultur- und Sportdirektion beaufsichtigt (§ 91 Abs. 2 Gemeindegesetz). Ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Gemeinderat und der Schulleitung besteht somit nicht. Dessen\nungeachtet sind in der vorliegenden Konstellation strukturell angelegte Interessen- und Pflichtenkollisionen gegeben. Eine solche liegt namentlich darin begründet, dass den Schulräten des\nKindergartens und der Primarschule gemäss § 80 Abs. 2 des Bildungsgesetzes von Gesetzes\nwegen ein Mitglied des Gemeinderats der Trägergemeinde angehört. Es besteht mithin eine\npersonelle Verbindung zwischen dem Gemeinderat und dem Schulrat. Damit besteht aufgrund\nder Tatsache, dass letzterem die Aufsicht über die Schulleitungen zusteht, die Gefahr von Inte-\nressen- und Pflichtenkollisionen. Solche können sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass\ndie Schulleitung zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Schulbudget erstellt und dieses wiederum vom Schulrat zuhanden des Gemeinderats verabschiedet wird (§ 65 Abs. 1 lit. p und\n§ 67 lit. a der Kindergarten- und Primarschulverordnung). Ein dem Gemeinderat angehörendes\nSchulleitungsmitglied ist damit potentiell auf zwei Ebenen mit dem Budget seiner Schule befasst. Mögliche weitere Interessenkonflikte bestehen in personellen Belangen, namentlich in\nBezug auf das nichtunterrichtende Schulpersonal, sowie im Bereich der Infrastruktur der Schulen (siehe auch Vorlage an den Landrat [2011-047] betreffend Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 22. Februar 2011, S. 18).\n\n4.5.4 Die strittige Unvereinbarkeit liegt sodann auch abgesehen von möglichen Interessenund Pflichtenkollisionen im öffentlichen Interesse. Das Bundesgericht hat in einem neueren\nEntscheid festgehalten, dass die Ausübung der Ämter des Lehrers und des Gemeinderatsmitglieds in der gleichen Gemeinde durch ein und dieselbe Person zu einer Konzentration öffentli-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ncher Aufgaben und in diesem Sinne zu einer gewissen Machtkonzentration führe. Es bejahte\ngestützt darauf ein öffentliches Interesse an der personellen Trennung und erachtete eine entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.3.5). Was vom Bundesgericht in Bezug auf die Vereinbarkeit\nder Tätigkeit als Lehrer und des Amts als Gemeinderat ausgeführt wurde, muss umso mehr im\nvorliegenden Fall der Funktion des Schulleitungsmitglieds gelten. Die Schulleitung verfügt wie\nbereits aufgezeigt über umfangreiche Befugnisse und Kompetenzen, welche über diejenigen\nder Lehrerinnen und Lehrer erheblich hinausgehen. Die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied zusätzlich zum Amt als Gemeinderat führt mithin zu einer Machtkonzentration, was mit der strittigen Unvereinbarkeit verhindert wird. Das öffentliche Interesse ist auch aus diesem Grund zu\nbejahen.\n\n4.5.5 Im vorliegenden Fall ist zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Die in\nFrage stehende Unvereinbarkeit stellt ein geeignetes organisatorisches Mittel dar, um mögliche\nInteressen- und Pflichtenkollisionen und unerwünschte Machtkonzentrationen von vornherein\nzu verhindern. Dass gewissen Interessen- und Pflichtenkollisionen im Einzelfall auch mit einer\nAusstandsregelung begegnet werden könnte, mag zutreffen, ändert daran jedoch nichts. Bestehen wie im vorliegenden Fall strukturell angelegte Interessen- und Pflichtenkollisionen, so\nstellen entsprechende Unvereinbarkeitsregelungen das geeignete Mittel dar, um Interessenkollisionen nicht nur im Einzelfall, sondern generell und präventiv zu verhindern. Zur Verhinderung\nvon unerwünschten Machtkonzentrationen und damit verbundenen Beeinträchtigungen des\nVertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung stellen sie von vornherein das einzige geeignete\nMittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.1). Die Beschränkung des passiven Wahlrechts ist im vorliegenden Fall sodann als zumutbar anzusehen,\nzumal es sich dabei um ein relatives Hindernis handelt und die Beschwerdegegnerin somit zwischen ihrer bisherigen Funktion als Schulleitungsmitglied und dem Amt als Gemeinderätin wählen kann.\n\n"}