{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.4.2 Das Bildungsgesetz regelt die Stellung der Schulleitung gemeinsam mit derjenigen des\nSchulrats in § 76 ff. unter dem Titel \"Leitung und Aufsicht\". Die Stellung der Lehrerinnen und\nLehrer wird demgegenüber unter dem Titel \"Schulbeteiligte\" in § 70 ff. des Bildungsgesetzes\ngeregelt. Gemäss § 77 Abs. 1 des Bildungsgesetzes nimmt die Schulleitung unter anderem\nfolgende Aufgaben wahr: sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer\nund administrativer Hinsicht (lit. a), berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre Leistungen (lit. c), nimmt die befristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor\nund beantragt dem Schulrat die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern (lit. d), ist\nBeschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen\n(lit. f), sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation (lit. h) und\ntrifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben (lit. i). Gemäss § 63 Abs. 2 der Verordnung für\nden Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003 sind die Schulleitungen gegenüber\nden Lehrerinnen und Lehrern in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen\nweisungsbefugt. Die Aufgaben der Schulleitung unterscheiden sich damit grundlegend von denjenigen der Lehrerinnen und Lehrer, welche § 70 und § 71 des Bildungsgesetzes entnommen\nwerden können und im Wesentlichen im Unterrichten der Schülerinnen und Schüler bestehen.\nSie beinhalten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen namentlich auch gegenüber den Lehrerinnen\nund Lehrern, welche damit in einem eigentlichen Unterordnungsverhältnis zur Schulleitung stehen. Vor diesem Hintergrund kann die Schulleitung klarerweise nicht als Teil der Lehrerschaft\nangesehen werden. Inwieweit der Umstand, dass gemäss § 76 Abs. 3 des Bildungsgesetzes\nmindestens ein Mitglied der Schulleitung die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung besitzen muss, dazu führen soll, dass Schulleitungsmitglieder als Teil\nder Lehrerschaft zu betrachten sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin\nauch nicht näher dargelegt. Nicht von Bedeutung ist sodann im vorliegenden Zusammenhang,\ndass Schulleitungsmitglieder mit pädagogischer Ausbildung gemäss § 12 der Schulleitungsverordnung in untergeordnetem Umfang unterrichten müssen. Entscheidend ist einzig, ob eine\nPerson die Funktion eines Schulleitungsmitglieds ausübt und nicht, ob sie darüber hinaus allenfalls auch unterrichtet, was bei der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht der Fall ist. Nach dem\nGesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin als Schulleitungsmitglied des Kindergartens und der Primarschule C.____ keine Lehrperson im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist und damit nicht unter den entsprechenden Ausnahmetatbestand fällt.\n\n4.5.1 Die mit der strittigen Unvereinbarkeit verbundene Beschränkung der politischen Rechte\nder Beschwerdegegnerin muss im Weiteren im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit wahren.\n\n4.5.2 Mit Unvereinbarkeitsvorschriften werden unterschiedliche Zwecke verfolgt, je nach\ndem, ob sie Unvereinbarkeiten innerhalb derselben oder zwischen verschiedenen Staatsgewalten festschreiben. Verbieten Unvereinbarkeitsvorschriften einer Person, gleichzeitig Ämter in\nmehr als einer Staatsgewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) auszuüben, so stehen sie\nim Dienste der Gewaltenteilung. Beziehen sie sich dagegen wie vorliegend auf Ämter oder\nFunktionen innerhalb derselben Staatsgewalt, so besteht das öffentliche Interesse in der Gewährleistung des guten Funktionierens der Verwaltung, der Verhinderung von Machtkonzentra-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntionen und der Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat. Insbesondere sollen keine\nInteressen- oder Pflichtenkollisionen die Unabhängigkeit der betreffenden Staatsorgane beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2 und E. 3.3.1; BGE\n116 Ia 242 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 395 E. 6b). Unvereinbarkeitsnormen sind das organisationsrechtliche Mittel, mit welchem Interessenkollisionen nicht im Einzelfall, sondern generell und\npräventiv verhindert werden sollen. Entsprechend werden sie vom Gesetzgeber vor allem dort\neingesetzt, wo Funktionsüberschneidungen regelmässig zu Interessenkollisionen führen (vgl.\nBENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 58).\n\n"}