{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\n4.3 Unvereinbarkeitsbestimmungen bewirken eine Einschränkung der in Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisteten politischen Rechte. Sie treffen einerseits die an einer Kandidatur interessierten Personen,\nandererseits aber auch jene Personen, welche erstere zu wählen beabsichtigen und beschränken damit sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht (vgl. BGE 123 I 97 E. 1b/dd; Urteile des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.1; 1P.763/2005 vom 8. Mai 2006\nE. 3.1). Nach der Rechtsprechung sind sie deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und zudem verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.1; BGE 114 Ia 402 E. 6b; BLVGE 1992 S. 48). Die genannten Eingriffsvoraussetzungen sind nach der Lehre im Zusammenhang mit der Gewährleistung\nder politischen Rechte zumindest sinngemäss anwendbar (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 20 zu Art. 34 BV). Vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes\nals Gemeindeangestellte zu gelten hat.\n\n4.4.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sind Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Trägerinnen des Kindergartens und der Primarschulen sind gemäss § 13 lit. a und b des Bildungsgesetzes die Einwohnergemeinden. Anstellungsbehörde der Schulleitungsmitglieder ist gemäss § 76\nAbs. 1 des Bildungsgesetzes der Schulrat, wobei es sich beim Schulrat für Kindergarten und\nPrimarschule um eine kommunale Behörde handelt (§ 91 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz). Die\nBeschwerdegegnerin wurde durch den Schulrat C.____ als Schulleiterin des Kindergartens und\nder Primarschule C.____ angestellt. Sie steht damit ohne Weiteres in einem Arbeitsverhältnis\nmit der Gemeinde und ist ungeachtet der Tatsache, dass die Aufgaben und Kompetenzen der\nSchulleitung des Kindergartens und der Primarschule im Wesentlichen durch das kantonale\nBildungsrecht definiert werden, als Gemeindeangestellte im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegnerin der\nLohn vom Kanton überwiesen wird, zumal es sich dabei lediglich um Modalitäten der Auszahlung handelt und die Lohnkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen\ndes Kantons und der Einwohnergemeinden gemäss § 15 lit. e des Bildungsgesetzes zulasten\nder jeweiligen Trägerschaft, vorliegend somit der Einwohnergemeinde C.____, gehen. Es stellt\nsich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Schulleitungsmitglied Teil der Lehrerschaft ist und unter den entsprechenden Ausnahmetatbestand von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes fällt.\n\n"}