{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin das Amt als Gemeinderätin der Einwohnergemeinde C.____ mit Blick auf ihre Anstellung als Schulleiterin des Kindergartens und der Primarschule C.____ wahrnehmen darf. Der Beschwerdeführer bestreitet\ndies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin eine Gemeindeangestellte im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der\nGemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 sei und ausserdem nicht als Lehrperson qualifiziert werden könne, weshalb sie nicht unter den Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung\nfalle. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Schulleitungen demselben Anstellungsverhältnis wie die Lehrpersonen unterstünden. Sie würden vom Schulrat\nnach kantonalem Personalrecht angestellt. Die Gemeinde habe weder zum Lohn noch zum\nPensum etwas zu sagen, sondern dies werde durch den Personaldienst der Bildungs-, Kulturund Sportdirektion gemäss dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2003 und der Verordnung für die\nSchulleitung und die Schulsekretariate (Schulleitungsverordnung) vom 13. Mai 2003 bestimmt.\nDas Bildungsgesetz regle in § 76 Abs. 3, dass mindestens ein Mitglied der Schulleitung die für\ndie unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung besitzen müsse. Dies beinhalte die beiden Aussagen, dass auch Personen ohne pädagogische Ausbildung Schulleiterin\noder Schulleiter sein könnten, falls der Kollege oder die Kollegin diese Ausbildung besitze und\ndass die Schulleitung Teil der Lehrerschaft sei. Letzteres werde durch die Tatsache unterstrichen, dass Schulleitungen zum Unterrichten verpflichtet werden könnten. Schulleitungsmitglieder ohne pädagogische Ausbildung unterstünden sodann demselben Anstellungsverhältnis wie\nsolche mit pädagogischer Ausbildung und es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Ungleichbehandlung.\n\n4.1 Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte kann unter anderem die Verletzung des Stimmrechts gerügt werden (§ 37 Abs. 1 lit. a VPO). Darunter fallen nach der Praxis\ndes Bundesgerichts auch Verletzungen von Wählbarkeits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen\n(vgl. BGE 128 I 34 E. 1b). Dass auch Unvereinbarkeitsbestimmungen dazu gehören, liegt darin\nbegründet, dass sie die gleichen Wirkungen erzielen können wie Vorschriften über die Unwählbarkeit. Das Stimmrecht schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch\nein, dass die durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt werden, welche\nein bestimmtes Amt aufgrund einer Unvereinbarkeit nicht übernehmen dürfen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 1P.104/2006 vom 27. April 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n4.2 Gemäss § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sind die Mitglieder des Regierungsrats und\ndie Mitglieder des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten mit Ausnahme der Lehrkräfte nicht in die Gemeindebehörden und die Kontrollorgane wählbar. Bei dieser Bestimmung\nhandelt es sich ungeachtet der - in einem weiteren Sinne - verwendeten Formulierung \"nicht\nwählbar\" nicht um eine eigentliche Wählbarkeits-, sondern um eine blosse Unvereinbarkeitsbestimmung (vgl. BLVGE 1992 S. 44; siehe auch BGE 91 I 260 E. 3). Das ergibt sich einerseits\naus dem Titel der Bestimmung (\"Unvereinbarkeit\") und anderseits aus der Systematik des Gesetzes, welches die Wählbarkeit unter diesem Titel in § 8 des Gemeindegesetzes regelt. Die\nBestimmung ist sodann auch von ihrer Konzeption her als Unvereinbarkeitsvorschrift zu verstehen, zumal damit nicht im Sinne einer Wählbarkeitsvoraussetzung an bestimmte Eigenschaften\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neiner Person angeknüpft wird, sondern an von ihr ausgeübte Funktionen (vgl. RUTH LÜTHI, in:\nEhrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 4 zu Art. 143 BV). Die in § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes statuierten Unvereinbarkeiten schliessen mithin die Wählbarkeit nicht aus, sondern wirken sich\nlediglich auf die Möglichkeit aus, das Amt wahrzunehmen. Wird der jeweilige Unvereinbarkeitsgrund beseitigt, so kann das Amt angetreten werden. Bleibt er bestehen, so fällt die Wahl dahin\n(vgl. YVO HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 92 ff.).\n\n"}