{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\n1.1 Die vorliegende Beschwerdesache wurde dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, durch den Regierungsrat im Rahmen einer Sprungbeschwerde zur Beurteilung überwiesen. Gemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft\n(VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem\nKantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen,\nsofern dieses zuständig ist und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht\nzulässigen Rügen erhebt. Der Regierungsrat hat mithin in Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeitsordnung die Möglichkeit, eine Streitsache - anstatt diese selbst zu beurteilen - direkt\ndem Kantonsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 83). Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zunächst zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Überweisung als Sprungbeschwerde im vorliegenden\nFall gegeben sind.\n\n1.2 Die Beschwerde vom 14. März 2012 hat die Wahl der Beschwerdegegnerin in den\nGemeinderat C.____ zum Gegenstand. Sie betrifft damit eine Stimmrechtsangelegenheit, welche nach § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in die (sachliche) Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt.\nDie vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen zudem Rechtsfragen, welche vom Kantonsgericht frei überprüft werden können (§ 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a\nVPO). Die Voraussetzungen von § 30 VwVG BL für eine Überweisung der Beschwerde als\nSprungbeschwerde sind damit erfüllt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Nach der Praxis des Kantonsgerichts liegt es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen\nvon § 30 VwVG BL nicht im freien Ermessen des Regierungsrats, eine Beschwerde gestützt auf\ndiese Bestimmung an das Kantonsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Vielmehr bedarf es\ndafür jeweils im konkreten Fall eines speziellen Anlasses, welcher die Auslassung einer Instanz\nrechtfertigt, zumal die Überweisung einer Beschwerde durch den Regierungsrat an das Kantonsgericht auch gegen den Willen einer Partei erfolgen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts\n[KGEVV] vom 14. September 2011 [810 11 188] E. 2.3.1; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3a; beschränkt auf die Voraussetzungen von § 30\nVwVG BL jedoch noch VGE vom 2. Dezember 1998 [98/140]). Ein Anlass im obgenannten Sinn\nist namentlich dann gegeben, wenn der Regierungsrat einer unteren Behörde eine Weisung\nerteilt hat, wie sie entscheiden soll, oder wenn er sich in einer zur Beurteilung anstehenden Sache an eine früher eingenommene Haltung gebunden erachtet (vgl. VGE vom 16. Juni 1999\n[98/197] E. 3a). Ebenfalls kann sich eine Überweisung als Sprungbeschwerde rechtfertigen,\nwenn aufgrund von Befangenheitserklärungen von Mitgliedern des Regierungsrats eine Beschlussunfähigkeit desselben drohen würde (vgl. KGEVV vom 27. Juli 2011 [810 10 452]\nE. 2.3.4 mit Hinweisen).\n\n1.4 Vorliegend macht der Regierungsrat geltend, dass sich sämtliche seiner Mitglieder im\nFalle einer materiellen Beurteilung der Beschwerde als befangen erachten würden. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf Kontakte der einzelnen Regierungsratsmitglieder mit der\nBeschwerdegegnerin im Rahmen von Kommissionsmitgliedschaften und über die politische\nZusammenarbeit hinaus verwiesen. Ob die geltend gemachten Gründe bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken und damit einen Ausstandsgrund im Sinne von § 8 VwVG BL begründen, ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu beurteilen. Die in\nFrage stehenden Befangenheitserklärungen stellen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang\neinen hinreichenden Grund für eine Überweisung als Sprungbeschwerde dar, zumal keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sich die Mitglieder des Regierungsrats aus sachfremden\nGründen der Mitwirkung an einem Verfahren entledigen wollen (so im Ergebnis auch KGEVV\nvom 27. Juli 2011 [810 10 452] E. 2.3.4 in fine; siehe auch BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 91 ff.; BGE 116 Ia 28 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts\n1P.479/2006 vom 21. November 2006 E. 2.2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b). Gestützt\ndarauf ist neben der sachlichen auch die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur\nBeurteilung der Beschwerde vom 14. März 2012 gegeben. Der Beschwerdeführer ist als\nStimmberechtigter der Einwohnergemeinde C.____ zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1\nVPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit\n§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht\ndagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c\nVPO).\n\n"}