{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a7a1d696-d155-41f4-8e4f-746743e90aee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbf1c624c416e60404e0280c2e25b4de"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-127_2012-07-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b6dc83af-bd55-43b5-96fd-6df953269f20", "Checksum": "659fafdfc24963c6e1f39fa75a49dad3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 127", "810 2012 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:27", "Checksum": "542dfaa3c5e63287d413ab25e8109c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.07.2012 810 12 127 (810 2012 127)\nRegeste:\nWahl von B. in den Gemeinderat C.; Sprungbeschwerde\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 4. Juli 2012 (810 2012 127)\n____________________________________________________________________\n\nPolitische Rechte\n\nUnvereinbarkeit\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Regina\nSchaub, Gerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Christoph Rudin,\nAdvokat\n\nBeigeladene Einwohnergemeinde C.____\n\nBetreff Wahl von B.____ in den Gemeinderat C.____ / Sprungbeschwerde\n\nA. Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob A.____ gegen die Wahl von B.____ in den Gemeinderat der Einwohnergemeinde C.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Ba-\nsel-Landschaft. Er beantragt, B.____ sei nicht in das Amt als Gemeinderätin zu erheben. Zur\nBegründung führt er im Wesentlichen aus, dass B.____ in der Gemeinde C.____ als Schulleiterin der Kindergarten- und Primarschulstufe angestellt sei, weshalb sie aus rechtlichen Gründen\ndie Aufgabe als Gemeinderätin nicht wahrnehmen dürfe. Das Gesetz sehe vor, dass für Lehrpersonen eine Ausnahme gemacht werden könne. B.____ habe jedoch kein Lehrerpensum und\narbeite ausschliesslich als Schulleiterin. Auch habe sie keine pädagogische Ausbildung.\n\nB. In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, die\nBeschwerde gegen ihre Wahl sei abzuweisen und der Gemeindekommission C.____ sei der\nAuftrag zu erteilen, die Wahl in den Gemeinderat zu erwahren.\n\nC. Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die instruierende Finanz- und Kirchendirektion\nden Parteien mit, dass sie beabsichtige, dem Regierungsrat zu beantragen, die Beschwerde als\nSprungbeschwerde gemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG\nBL) vom 13. Juni 1988 dem Kantonsgericht zum Entscheid zu überweisen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.\n\nD. Mit Eingabe vom 12. April 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der\nÜberweisung als Sprungbeschwerde nicht einverstanden sei und ersuchte den Regierungsrat,\ndie Beschwerde zu behandeln und abzuweisen.\n\nE. Der Beschwerdeführer äusserte mit Eingabe vom 15. April 2012 sein Einverständnis\nmit der vorgesehenen Überweisung als Sprungbeschwerde.\n\nF. Mit Entscheid vom 25. April 2012 leitete der Regierungsrat die Beschwerde vom\n14. März 2012 als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiter. Der Entscheid des Regierungsrats erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nG. Mit Eingabe an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,\nvom 26. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag, dass die Präsidentin\nder Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Franziska Preiswerk-Vögtli, im vorliegenden\nVerfahren in den Ausstand trete und die Behandlung der Beschwerde dem Vizepräsidenten\nübergebe.\n\nH. Am 30. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin, neu vertreten durch Christoph Rudin, Advokat in Basel, den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Gemeinderat anzuweisen, die auf 17. Juni 2012 angesetzte\nWahl des Gemeindepräsidiums abzusetzen und während der Hängigkeit der Beschwerde zu\nsistieren.\n\nI. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht, vom 4. Mai 2012 wurde festgehalten, dass Franziska Preiswerk-Vögtli im\nvorliegenden Verfahren in den Ausstand trete und sich der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin gestützt darauf als gegenstandslos erweise.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nJ. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass\ndie Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin durch den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai\n2012 hinfällig geworden seien und er im Übrigen eine Verschiebung der Präsidentenwahl unterstütze.\n\nK. Die zum Verfahren beigeladene Einwohnergemeinde C.____ teilte mit Stellungnahme\nvom 22. Mai 2012 hinsichtlich der Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin mit, dass die auf\nden 17. Juni 2012 angesetzte Wahl für das Gemeindepräsidium mit Beschluss des Gemeinderats vom 8. Mai 2012 abgesagt worden sei. In der Hauptsache wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall von einer Unvereinbarkeit auszugehen sei.\n\nL. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass gemäss dem Beschluss des Gemeinderats C.____\nvom 8. Mai 2012 die Wahl für das Gemeindepräsidium verschoben worden sei bis zur Wahl\nsämtlicher Mitglieder des Gemeinderats. Die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin erwiesen sich demzufolge als gegenstandslos.\n\nM. Am 12. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Replik zur Vernehmlassung der Gemeinde vom 22. Mai 2012 ein.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}