Ergebnis einer unzulässigen positiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich (KGE VV vom 18. April 2012 [810 11 415] E. 5.3; vgl. hierzu Ziffer 5). Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.6 Nach dem Angeführten haben die Vorinstanzen zu Recht die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebende Bemessungsgrundlage um einen Drittel herabgesetzt und gleichzeitig eine weitergehende Reduktion der Erbschaftssteuer verweigert. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.