7.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nicht bereits deshalb ein Härtefall vor, weil die Erblasserin sieben Monate nach der Volksabstimmung betreffend das nESchStG am 27. September 2009, aber nur sieben Wochen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle gestorben ist oder weil die Erblasserin und der Beschwerdeführer gegenüber Konkubinatspaaren, bei denen ein Partner sieben Wochen später gestorben sei, ungleich behandelt werden.