Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen damit sowohl dem Umstand, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer während 32 Jahren zusammen gelebt haben, als auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin während ihrer langjährigen Krankheit stets zur Seite stand, Rechnung getragen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Landschaft mit seiner Unterstützung der Erblasserin Kosten erspart hat, - er unterlässt es, diese Behauptung zu belegen - so läge allein deshalb keine zusätzliche, sachlich ungerechtfertigte Belastung des Beschwerdeführers vor, denn eine entsprechende Kostener-