Indem die Vorinstanzen vorliegend von einem Härtefall ausgegangen sind, haben sie eine innere Verbundenheit zwischen der Erblasserin und des Beschwerdeführers und eine entsprechende gegenseitige Unterstützungsbereitschaft wie bei einem Ehepaar angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen damit sowohl dem Umstand, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer während 32 Jahren zusammen gelebt haben, als auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin während ihrer langjährigen Krankheit stets zur Seite stand, Rechnung getragen.