Denn es ist davon auszugehen, dass eine stärkere innere Verbundenheit und eine grössere Unterstützungsbereitschaft als die eines Ehepaares kaum nachweisbar ist, was eine Differenzierung verschiedener Konkubinatsverhältnisse, welche die genannten Anforderungen erfüllen, verunmöglicht. Indem die Vorinstanzen vorliegend von einem Härtefall ausgegangen sind, haben sie eine innere Verbundenheit zwischen der Erblasserin und des Beschwerdeführers und eine entsprechende gegenseitige Unterstützungsbereitschaft wie bei einem Ehepaar angenommen.