vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, [P 40/06] E. 4.2). Es ist sachgerecht, Konkubinatsverhältnisse, welche die genannten Anforderungen erfüllen, bezüglich der Rechtsfolge gleich zu behandeln, unabhängig davon, wie lange das Verhältnis dauerte und in welchem Ausmass die Konkubinatspartner die Bereitschaft gezeigt haben, sich persönlich oder wirtschaftlich zu unterstützen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine stärkere innere Verbundenheit und eine grössere Unterstützungsbereitschaft als die eines Ehepaares kaum nachweisbar ist, was eine Differenzierung verschiedener Konkubinatsverhältnisse, welche die genannten Anforderungen erfüllen, verunmöglicht.