7.5.1 Lag ein qualifiziertes Konkubinatsverhältnis vor, wird ein Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG deshalb bejaht, weil in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass zwischen den Konkubinatspartnern ein enges und stabiles Verhältnis existierte, bei welchem eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar und die entsprechende Bereitschaft der Partner zu gegenseitiger persönlicher und wirtschaftlicher Unterstützung bestand (KGE VV vom 15. Juni 2011 [810 10 295] E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, [P 40/06] E. 4.2).