Sowohl die Taxationskommission als auch das Steuergericht sind vorliegend praxisgemäss von einem Härtefall ausgegangen und haben, dieser Praxis entsprechend, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebende Bemessungsgrundlage um einen Drittel herabgesetzt. Strittig und somit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen, ausgehend von einem Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG, zu Recht eine weitergehende Reduktion der Erbschaftssteuer verweigert haben.