Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 295] E. 3.4). Es ist unbestritten, dass ein solches, qualifiziertes Konkubinatsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer bestand. Sowohl die Taxationskommission als auch das Steuergericht sind vorliegend praxisgemäss von einem Härtefall ausgegangen und haben, dieser Praxis entsprechend, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebende Bemessungsgrundlage um einen Drittel herabgesetzt.