In § 9 aESchStG wird sodann die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt und bezüglich der natürlichen Personen festgehalten, dass Ehegatten sowie direkte Nachkommen des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit sind. Der Konkubinatspartner und Erbe einer verstorbenen Erblasserin gilt demgemäss als übriger Empfänger im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. g aESchStG und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung.