Die Taxationskommission brachte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass ein Härtefall im Sinne von § 183 StG nach konstanter Rechtsprechung nur dann vorliege, wenn die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten und deshalb stossenden Belastung führe, weil der Gesetzgeber für den in Frage stehenden, ganz speziellen Sachverhalt die steuerlichen Konsequenzen nicht vorausgesehen habe bzw. nicht habe voraussehen können. Entsprechend der Praxis der Taxationskommission und in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Steuergerichts sei im vorliegenden Fall in Anwendung des Erbschaftssteuertarifs für