In seinem Entscheid hielt das Steuergericht hierzu im Wesentlichen fest, dass eine weitere Reduktion der Erbschaftssteuer in Anwendung von § 183 StG einer Erweiterung des Katalogs der Steuerklassen oder der Ausnahmen von der Steuerpflicht gleichkäme, was aufgrund der klaren, differenzierten gesetzlichen Regelung weder angezeigt noch zulässig sei. Aufgrund des Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung habe eine weitergehende Privilegierung nach der Dauer des Konkubinats oder der Pflegebedürftigkeit eines Konkubinatspartners nur durch den Gesetzgeber - was zwischenzeitlich auch mit der Gesetzesänderung ge-