Der Beschwerdeführer habe mit seinem Einsatz dem Kanton Basel-Landschaft massiv höhere Kosten, insbesondere für die Pflege der Erblasserin, erspart. Es sei stossend, wenn der Beschwerdeführer trotz seines absolut aussergewöhnlichen und vorbildlichen Einsatzes während all dieser Jahre nun aus zu Unrecht geltend gemachten, formellen Gründen abgestraft werde. Von den Vorinstanzen völlig ausser Betracht gelassen worden sei auch der Härtefall aufgrund der zeitlichen Komponente: Die Erblasserin sei sieben Monate nach der Volksabstimmung betreffend das ESchStG am 27. September 2009, aber nur sieben Wochen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle gestorben.