7.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass ein Härtefall im Sinne von § 183 StG vorliege und dass die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer um einen Drittel nicht ausreichend sei. Der Gesetzgeber habe mit § 183 StG bewusst eine Norm geschaffen, die es der Taxationskommission oder im Rekursverfahren dem Steuergericht explizit ermögliche, in Einzelfällen, wenn die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergebe, von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abzuweichen. Dies habe vorliegend aber weder die Taxationskommission noch das Steuergericht gemacht.