Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass für die Berechnung der Erbschaftssteuer jene Fassung des ESchStG anzuwenden ist, welche zum Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs in Kraft war. Massgebend ist mithin das aESchStG.