Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht weder der Umstand, wonach das nESchStG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft war, noch der Umstand, wonach im Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs bereits bekannt war, dass eine neue Regelung in Kraft treten wird, für die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung. "Positive Vorwirkung" bezeichnet die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden statt des geltenden Rechts. Sie wird durch das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und den Grundsatz der Rechtssicherheit ausgeschlossen (BGE 136 I 145 E. 3.2, 135 I 255 E. 15 und 125 II 281 f. E. 3c mit Hinweisen;