5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei von einer positiven Vorwirkung der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2010 auszugehen. Allerdings legt er nicht dar, weshalb das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene nESchStG eine positive Vorwirkung hätte zeitigen sollen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht weder der Umstand, wonach das nESchStG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft war, noch der Umstand, wonach im Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs bereits bekannt war, dass eine neue Regelung in Kraft treten wird, für die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung.