In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl der Landrat, wie auch das Stimmvolk mit der Zustimmung zur Gesetzesrevision auch dem in der Vorlage enthaltenen Auftrag an den Regierungsrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beschliessen, zugestimmt haben (vgl. Ziffer II. des Landratsbeschlusses vom 7. Mai 2009), ohne diesbezüglich zeitlich maximale Limiten zu formulieren. Der Regierungsrat setzte die Gesetzesnovelle infolge der Volksabstimmung vom 27. September 2009 auf den 1. Juli 2010 in Kraft und kam damit diesem Auftrage nach. Dass diese Inkraftsetzung auf ein zufälliges Datum hin erfolgte, ändert daran nichts.