Insbesondere lassen sich entsprechende Anhaltspunkte weder aus dem Beweggrund des Landrates bzw. des Stimmvolkes, die Steuerbelastung von Konkubinatspartnern massvoll zu senken, noch aus dem Umstand, dass mit dem nESchStG der Wille des Landrates und des Volkes umgesetzt werden, herleiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl der Landrat, wie auch das Stimmvolk mit der Zustimmung zur Gesetzesrevision auch dem in der Vorlage enthaltenen Auftrag an den Regierungsrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beschliessen, zugestimmt haben (vgl. Ziffer II. des Landratsbeschlusses vom 7. Mai 2009), ohne diesbezüglich zeitlich maximale Limiten zu formulieren.