So sind weder in den Materialien zum nESchStG, noch in diesem selbst Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Gesetzesrevision bereits vor Inkrafttreten Wirkung hätte entfalten sollen. Insbesondere lassen sich entsprechende Anhaltspunkte weder aus dem Beweggrund des Landrates bzw. des Stimmvolkes, die Steuerbelastung von Konkubinatspartnern massvoll zu senken, noch aus dem Umstand, dass mit dem nESchStG der Wille des Landrates und des Volkes umgesetzt werden, herleiten.