4.5 Dem nESchStG ist weder eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung, noch ein Anspruch auf Rückwirkung zu entnehmen. Dies ist unbestritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Rückwirkung aber auch nach dem Sinn des nESchStG nicht gewollt. So sind weder in den Materialien zum nESchStG, noch in diesem selbst Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Gesetzesrevision bereits vor Inkrafttreten Wirkung hätte entfalten sollen.