Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Begünstigende Erlasse werden nur dann rückwirkend angewendet, wenn im Gesetz ein entsprechender Anspruch im Gesetz vorgesehen ist und die Rückwirkung nicht zu Rechtsungleichheiten führt oder Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O., Rz. 335 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).