Für die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung ist demgegenüber unbeachtlich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wann eine allfällige Volksabstimmung betreffend das neue Recht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft nach der Volksabstimmung vom 27. September 2009 erwarb, ist vorliegend mithin nicht von Belang.